Zugang zum Recht im Lichte der Behindertenrechtskonvention
- Problemaufriss – Hürden im Zugang zum Recht
- Rechtssoziologische Auseinandersetzung mit Access to Justice
- Zugang zum Recht in älteren internationalen Menschenrechtsübereinkommen
- Der Zugang zum Recht in der UN-BRK
- Die Rechtszugangsgarantien der EMRK im Auslegungsverbund mit der UN-BRK
- Die Rechtszugangsgarantien im Unionsrecht im Auslegungsverbund mit der UN-BRK
- Der Zugang zum Recht auf nationaler Ebene anhand ausgewählter Rechtsbereiche
n.tifan@trauner.at
Produktinformation
Menschen mit Behinderungen sind in ihrem Alltag von Recht unmittelbar betroffen. Trotzdem existiert insofern ein „justice gap“, als sich Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit Lernschwierigkeiten, im Recht und bei der Rechtsdurchsetzung mit zahlreichen Hürden konfrontiert sehen. Die Rechtssoziologie diskutiert unter dem Begriff „access to justice“ ein weit gefasstes Verständnis von Zugang zum Recht, das nicht erst auf die unmittelbare Rechtsdurchsetzung gerichtet ist, sondern schon davor erforderliche Maßnahmen aufgrund von Zugangshürden in den Blick nimmt.
Die einschlägigen Grundrechtskataloge wie etwa die EMRK oder die GRC gewährleisten vornehmlich einen unmittelbaren Zugang zu Gericht und faire Verfahrensbedingungen. Die UN-Behindertenrechtskonvention hingegen enthält mit Art 13 UN-BRK ein Menschenrecht auf Zugang zum Recht, das eine Reihe an Gewährleistungspflichten beinhaltet, die einem weiter gefassten Rechtszugangsverständnis entsprechen. Damit erweitern sich die vertragsstaatlichen Verpflichtungen Österreichs in Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs zum Recht von Menschen mit Behinderungen.